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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern - nachstehend Kunde genannt-, soweit keine anderslautende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich anerkannt werden.


II. Vertragsschluss – Vertragsinhalt

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und in Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen zur Anpassung an aktuelle technische Standards oder Produktverbesserungen vorzunehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Alle Angaben in unseren Katalogen, Preis- und/oder Vorratslisten binden uns nicht. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Produktangaben.
  4. Uns mündlich oder schriftlich erteilte Aufträge sind für den Kunden verbindlich. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei Sonder- oder Einzelanfertigungen gelten für die Ausführung ergänzend die vom Kunden oder seinem Beauftragten für die Fertigung freigegebenen Zeichnungen, Maße und Qualitätsnormen. Ergänzungen oder Änderungen des jeweiligen Auftrags oder Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit entweder der Schriftform oder einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine Gegenleistung (Anzahlungen, für die Produktion notwendige Sachwerte) wird nur zurückerstattet, wenn eine Auftragserfüllung nicht mehr möglich ist und die Teilerfüllung für den Kunden wirtschaftlich sinnlos ist.
  6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (gleich welchen medialen Formats), die dem Kunden in Zusammenhang mit der Auftragsanbahnung und der Auftragsabwicklung übergeben werden oder auf anderem Wege dem Kunden bekannt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sämtliche Unterlagen und Informationen (gleich welchen medialen Formats), die dem Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung oder deren Anbahnung zugänglich oder bekannt geworden sind, sind geheim zu halten. Eine weitere Verwendung und Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen (gleich welchen medialen Formats) uns auf Verlangen zurückzugeben oder zu vernichten. Die Geheimhaltung bleibt weiterhin für alle bekannt gewordenen Unterlagen und Informationen bestehen


III. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für etwaige zusätzlich anfallende Nebenkosten, wie etwa Transportkosten, Verpackung, öffentliche Abgaben und Zölle, Abnahmekosten und Versicherungsprämien, die die Lieferungen und Leistungen mittelbar oder unmittelbar betreffen, gleich ob diese zum Zeitpunkt des Angebots oder des Vertragsschlusses vorhersehbar waren oder nicht. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
  2. Die Gewährung von Barzahlungsrabatt und der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Falle trägt der Kunde etwaige Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst als dann geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
  4. Die Rechnungserstellung erfolgt mit dem Tag der Bereitstellungsanzeige. Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind sofort ab Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Abnahme ab Werk ohne vorausgegangene Bereitstellungsanzeige und Rechnungserstellung ist der Kauf- /Herstellungspreis in bar ohne Abzug bei Abholung/Versandbereitstellung sofort zu zahlen oder eine von uns akzeptierte Finanzierungsbestätigung einer europäischen Bank beizubringen. Das ausstellende Institut/Filiale muss ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Verzugsfall bleiben vorbehalten und unberührt.
  5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Wir behalten uns vor, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 30 % der Bruttogesamtleistung des jeweiligen Vertrages/Auftrages zu verlangen, welche wir in unser Ermessen stellen. Beinhaltet die entsprechende Anzahlungsaufforderung keine andere Fristsetzung, gilt eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Ausstellungsdatum.
  7. Wir sind berechtigt, im Falle von anfallenden Materialkosten dem Kunden 60 % der Materialkosten, jedoch begrenzt auf einen Gesamtbetrag von 30 % der Bruttogesamtleistung des jeweiligen Vertrages/Auftrages, vor Abnahme in Rechnung zu stellen. Dieses Recht ist nicht zeit-, arbeitsschritt- oder ergebnisbezogen. Bei Wunsch des Kunden werden wir die angefallenen Materialkosten nachweisen. Beinhaltet eine entsprechende Aufforderung und/oder Rechnungen keine


IV. Lieferung – Lieferzeit

  1. Das Festlegen oder die Änderung von Lieferterminen oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedarf der Schriftform. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Soweit Teillieferungen nicht explizit vereinbart sind, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit es sich jeweils um in sich fertige Produkte handelt, die selbständig nutzbar sind. Hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Annahmeverzugs, der Geltendmachung einer Gewährleistung gilt jede Teillieferung bzw. Teilleistung als selbständige Lieferung bzw. Leistung.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unsererseits setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag nicht nach, können etwaige Liefer- und Leistungstermine desselben Vertrages durch uns angepasst werden. Hierüber werden wir den Kunden unterrichten.
  6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Leistungsgegenstand bzw. die Sendung an den Kunden und/oder die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über. Lager- und Instandhaltungskosten des Produkts trägt ab Gefahrübergang der Kunde. Die Lagerkosten betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages des zu lagernden Produkts pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Produkt als abgenommen, wenn wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Klausel mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, wenn

  • seit der Lieferung 10 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Produkts begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 5 Werktage vergangen sind und
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung


VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu diesem Zeitpunkt zu Lasten des Kunden ergebenen Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis vor. Erfolgt eine Verarbeitung/Bearbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn unsere Waren mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden sind dergestalt, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
  2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum/ Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum/Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum/Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum/Miteigentum zugeht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne unsere Zustimmung unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang oder – bei Miteigentum – wertanteilsmäßig an uns ab. Der Kunde wird unwiderruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Sofern die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderung um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden und bei Teilungsmöglichkeit der Sicherheit die entsprechenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist ein geliefertes Fahrzeug – gleich welcher Art – vom Kunden auf eigene Kosten gegen Haftpflicht und Vollkasko – letzteres zum Neuwert - zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung ganz oder wertanteilsmäßig uns zustehen. Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen im vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen ganz oder wertanteilsmäßig zur Tilgung unserer Forderungen zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat uns der Kunde die das Eigentum und den Besitz an dem Fahrzeug begründenden Unterlagen zu überlassen. Diese Unterlagen werden nach restloser Bezahlung unserer Rechnung unverzüglich dem Kunden ausgehändigt.


VII. Gewährleistung – Verjährung

  1. Die Beschaffenheit von uns gelieferter Produkte (etwa neuer Kraftfahrzeuge, Anhänger, Aufbauten, Ergänzungs- und Ersatzteile) ergibt sich ausschließlich aus unserer Produktbeschreibung sowie aus unseren Vereinbarungen mit dem Kunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung auch eines anderen Herstellers sowie dessen Produktbeschreibung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe unserer Liefergegenstände dar.
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Produkte und weiterer daraus entstehender Folgen.
  3. Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übernahme des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Werden offensichtliche Mängel-nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Teilt uns der Kunde mit, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass
    a) das mangelhafte Teil bzw. mangelhaft hergestelltes Produkt zur Reparatur in unsere Werkstatträume oder zu einem von uns ausgewählten, qualifizierten, Service-Partner gebracht wird;
    b) der Kunde das mangelhafte Teil bzw. den mangelhaft hergestellten Liefergegenstand bereithält und ein Service-Techniker vor Ort beim Kunden die Reparatur vornimmt. Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei dann jedoch Fahrtkosten einschließlich Fahrzeiten zu unseren Standardsätzen vom Kunden zu zahlen sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen  Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  8. Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften hiernach auch, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
  9. Die Höhe unserer Haftung ist in den vorgenannten Fällen - ausgenommen die Haftung für Vorsatz – auf direkt durch den Mangel entstandene Kosten begrenzt, entgangene Gewinne o.ä. werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und weiterer Erfüllungsgehilfen.
  10. Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens, gleich welcher Art, bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  12. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. VII, 3).
  13. Garantien im Rechtssinne und damit auch eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht werden neben der Gewährleistung gemäß dieser Ziff. VII von uns nicht übernommen. Herstellergarantien unserer Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt.

 
VIII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Ziffer VII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach vorstehendem Absatz gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und weiterer Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens für garantierte Beschaffenheitsmerkmale wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


IX. Pauschale im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung

  1. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages oder Auftrags auf anderem Wege als durch einvernehmliche Vereinbarung (etwa durch Kündigung oder Rücktritt) stellen wir eine Pauschale in Höhe von 10 % der Bruttogesamtleistung des Vertrages dem Kunden in Rechnung, welche sofort fällig ist. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass im konkreten Fall der angemessene Betrag niedriger ist als die Pauschale. Wurden auf den Auftrag bereits Leistungen des Kunden erbracht (Anzahlung oder Teilzahlung), werden diese auf die Pauschale angerechnet.
  2. Über vorstehende Regelung hinaus bleiben die gesetzlichen Folgen der Kündigung durch den Besteller, genauer § 648 S. 2 und 3 BGB (in der Fassung des Standes der AGB, im Übrigen entsprechende Nachfolgenormen), zur Vertragsabwicklung anwendbar. Damit sind bis dahin erstellte Teilgewerke durch den Kunden abzunehmen und die entsprechende Vergütung zu entrichten. Wir werden eine entsprechende Rechnung stellen, aus welcher sich auch der Leistungsstand des Produkts ergibt und in welcher eine Auflistung der erbrachten und der nicht erbrachten vereinbarten Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt ergibt. Die Kosten der Abnahme hat der Kunde zu tragen. Wir haben das Recht zu erklären, dass die Abnahme und Rechnungstellung nach Abnahme nicht zu erfolgen hat. In diesem Fall verbleibt es bei der Pauschale in Höhe von 10 %.


X. Anwendbares Recht - Erfüllungsort – Gerichtsstand – Datenerfassung – Salvatorische Klausel

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht, CISG, wird ausgeschlossen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen unsererseits und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen des Kunden.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Oldenburg in Oldenburg.
  4. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Es wird sichergestellt, dass schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


Stand: Juli 2025