Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern - nachstehend Kunde genannt-, soweit keine anderslautende schriftliche Individualvereinbarung vorliegt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich anerkannt werden.
II. Vertragsschluss – Vertragsinhalt
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und in Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen zur Anpassung an aktuelle technische Standards oder Produktverbesserungen vorzunehmen, sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Alle Angaben in unseren Katalogen, Preis- und/oder Vorratslisten binden uns nicht. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Produktangaben.
- Uns mündlich oder schriftlich erteilte Aufträge sind für den Kunden verbindlich. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergeben sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei Sonder- oder Einzelanfertigungen gelten für die Ausführung ergänzend die vom Kunden oder seinem Beauftragten für die Fertigung freigegebenen Zeichnungen, Maße und Qualitätsnormen
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine Gegenleistung (Anzahlungen, für die Produktion notwendige Sachwerte) wird unverzüglich zurückerstattet.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Auftragsanbahnung und der Auftragsabwicklung übergeben werden oder auf anderem Wege dem Kunden bekannt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sämtliche Unterlagen sind geheim zu halten. Eine weitere Verwendung und Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird uns ein Auftrag nicht erteilt, sind diese Unterlagen uns auf Verlangen zurückzugeben.
III. Preise - Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Letzteres gilt auch für Transportkosten, Verpackung, öffentliche Abgaben und Zölle, Abnahmekosten und Versicherungsprämien, die die Lieferungen und Leistungen mittelbar oder unmittelbar betreffen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
- Die Gewährung von Barzahlungsrabatt und der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Wechsel und Schecks nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Falle trägt der Kunde etwaige Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst als dann geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
- Die Rechnungserstellung erfolgt mit dem Tag der Bereitstellungsanzeige. Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind sofort ab Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Abnahme ab Werk ohne vorausgegangene Bereitstellungsanzeige und Rechnungserstellung ist der Kauf-/Herstellungspreis in bar ohne Abzug bei Abholung/Versandbereitstellung sofort zu zahlen oder eine von uns akzeptierte Finanzierungsbestätigung einer europäischen Bank beizubringen. Das ausstellende Institut/Filiale muss ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs, abweichend hiervon werden die Verzugszinsen mit 12% p.a. festgesetzt.
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung – Lieferzeit
- Das Festlegen oder die Änderung von Lieferterminen oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können bedarf der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unserenLieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
- Soweit Teillieferungen nicht explizit vereinbart sind, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit es sich jeweils um in sich fertige Produkte handelt, die selbständig nutzbar sind. Hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Annahmeverzugs, der Geltendmachung einer Gewährleistung gilt jede Teillieferung bzw. Teilleistung als selbständige Lieferung bzw. Leistung.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unsererseits setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Leistungsgegenstand bzw. die Sendung an den Kunden und/oder die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und der Begleichung eines sich etwa zu diesem Zeitpunkt zu Lasten des Kunden ergebenen Saldos aus einem Kontokorrentverhältnis vor. Erfolgt eine Verarbeitung/Bearbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn unsere Waren mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden sind dergestalt, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden.
- Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum/ Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum/Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum/Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum/Miteigentum zugeht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne unsere Zustimmung unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang oder – bei Miteigentum – wertanteilsmäßig an uns ab. Der Kunde wird unwiderruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Sofern die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert unserer Forderung um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist ein geliefertes Fahrzeug – gleich welcher Art – vom Kunden auf eigene Kosten gegen Haftpflicht und Vollkasko – letzteres zum Neuwert - zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung ganz oder wertanteilsmäßig uns zustehen. Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen im vollen Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen ganz oder wertanteilsmäßig zur Tilgung unserer Forderungen zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat uns der Kunde die das Eigentum und den Besitz an dem Fahrzeug begründenden Unterlagen zu überlassen. Diese Unterlagen werden nach restloser Bezahlung unserer Rechnung unverzüglich dem Kunden ausgehändigt.
VII. Gewährleistung – Verjährung
- Die Beschaffenheit von uns gelieferter neuer Kraftfahrzeuge, Anhänger, Aufbauten, Ergänzungs- und Ersatzteile ergibt sich ausschließlich aus unserer Produktbeschreibung sowie aus unseren Vereinbarungen mit dem Kunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung auch eines anderen Herstellers sowie dessen Produktbeschreibung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe unserer Liefergegenstände dar.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen die Gewährleistungsansprüche wegen Mängel der Produkte und weiterer daraus entstehender Folgen.
- Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übernahme des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Teilt uns der Kunde mit, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass
a) das mangelhafte Teil bzw. mangelhaft hergestelltes Produkt zur Reparatur in unsere Werkstatträume oder zu einem von uns ausgewählten, qualifizierten, Service-Partner gebracht wird;
b) der Kunde das mangelhafte Teil bzw. den mangelhaft hergestellten Liefergegenstand bereithält und ein Service-Techniker vor Ort beim Kunden die Reparatur vornimmt. Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei dann jedoch Fahrtkosten einschließlich Fahrzeiten zu unseren Standardsätzen vom Kunden zu zahlen sind. - Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
- Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften hiernach auch, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
- Die Höhe unserer Haftung ist in den vorgenannten Fällen - ausgenommen die Haftung für Vorsatz – auf direkt durch den Mangel entstandene Kosten begrenzt, entgangene Gewinne o.ä. werden nicht ersetzt . Dies gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und weiterer Erfüllungsgehilfen.
- Die gesetzliche Haftung wegen eines Personenschadens, gleich welcher Art, bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. VII, 3).
- Garantien im Rechtssinne und damit auch eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht werden neben der Gewährleistung gemäß dieser Ziff. VII von uns nicht übernommen. Herstellergarantien unserer Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt.
VIII. Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Ziffer VII. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach vorstehendem Absatz gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und weiterer Erfüllungsgehilfen.
IX. Anwendbares Recht - Erfüllungsort – Gerichtsstand – Datenerfassung – Salvatorische Klausel
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen unsererseits und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragsverpflichtungen des Kunden.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Oldenburg in Oldenburg.
- Wir sind berechtigt, sämtliche Daten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Es wird sichergestellt, dass schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand: April 2023